BAG - Urteil vom 17.12.2009
6 AZR 729/08
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 24 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 6 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 6 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 9; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anhang zu § 9 Abschn. A; Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT über Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister gem. Nr. 1 S. 2 SR 2r BAT (BZTV vom 26. September 1963 i.d.F. vom 11. Dezember 1989) § 3; Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT über Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister gem. Nr. 1 S. 2 SR 2r BAT (BZTV vom 26. September 1963 i.d.F. vom 11. Dezember 1989) § 4;
Fundstellen:
AP TVöD § 6 Nr. 1
AuR 2010, 131
BAGE 133, 14
DB 2010, 452
NZA-RR 2010, 440
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 97/07
ArbG Mannheim, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 198/07

Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD nach Ersetzung landesbezirklicher Arbeitszeitregelung; Zulässiges Volumen der durch Bereitschaftszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit; Einhaltung tariflicher Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit; Vergütungsansprüche bei Arbeitsleistung unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 729/08

DRsp Nr. 2010/2041

Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD nach Ersetzung landesbezirklicher Arbeitszeitregelung; Zulässiges Volumen der durch Bereitschaftszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit; Einhaltung tariflicher Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit; Vergütungsansprüche bei Arbeitsleistung unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht

Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, müssen bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach Abschn. A des Anhangs zu § 9 TVöD dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des festgesetzten Ausgleichszeitraums die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten. Ist der Ausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 TVöD entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. Die landesbezirkliche Arbeitszeitregelung für Hausmeister in § 3 BZTV, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 48,5 Wochenstunden einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten vorsah, widersprach den seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Regelungen zur Arbeitszeit für Hausmeister in Abschn. A des Anhangs zu § 9 TVöD.