VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.12.2023
12 S 1933/21
Normen:
BAföG § 25 Abs. 6 S. 1; BAföG § 45a Abs. 1 S. 1, 2; SGB X § 2 Abs. 2; EStG § 33;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1866/19

Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung; Wechsel der Zuständigkeit mit der Einschreibung an der Universität; Berücksichtigen der außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 12 S 1933/21

DRsp Nr. 2024/622

Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung; Wechsel der Zuständigkeit mit der Einschreibung an der Universität; Berücksichtigen der außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte

Zur Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB X. Ein besonderer Antrag im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ist nur dann innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt, wenn er ordnungsgemäß ist. Das setzt voraus, dass vor dem Ende des Bewilligungszeitraums die deutliche Erklärung abgegeben wird, dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden soll, also substantiiert dargelegt wird, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26). Die Prüfung, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. §§ 33 bis 33b EStG sind, obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung eigenverantwortlich. Eine Bindung an die steuerlichen Wertungen der Finanzbehörden besteht in dieser Hinsicht nicht.

Tenor