LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2009
L 9 AL 249/09
Normen:
SGG § 102 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 573/09

Anfechtbarkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 249/09

DRsp Nr. 2010/3705

Anfechtbarkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so hat dies zur Folge, dass dieses Verfahren erledigt ist. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Eine Anfechtung der Klagerücknahme ist ausgeschlossen. Ein Widerruf der Klagerücknahme ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;

Tatbestand:

Streitig ist die freiwillige Versicherung des Klägers.

Der 1948 geborene Kläger bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 war er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 1. April 2005 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen). Die Beklagte gewährte ihm mit den Bescheiden vom 7. September 2005 und 4. April 2006 einen Existenzgründungszuschuss für die selbständige Tätigkeit ab 1. Mai 2005 bzw. 1. Mai 2006.