OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.02.2023
18 LP 4/21
Normen:
NpersVG § 16 Abs. 1 S. 1; NPersVG § 21; WO -PersV ND § 20 Abs. 1; WO -PersV ND § 22 Abs. 1; WO -PersV ND § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2/20

Anfechtung; Beschwerde; Personalratswahl; Stimmzettel; Wahlgeheimnis; Wahlumschlag; Wahlurne; Anfechtung einer Personalratswahl

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 18 LP 4/21

DRsp Nr. 2023/6336

Anfechtung; Beschwerde; Personalratswahl; Stimmzettel; Wahlgeheimnis; Wahlumschlag; Wahlurne; Anfechtung einer Personalratswahl

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl führt regelmäßig zur Ungültigkeit der Personalratswahl.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - Vorsitzender der 7. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 20. September 2021 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NpersVG § 16 Abs. 1 S. 1; NPersVG § 21; WO -PersV ND § 20 Abs. 1; WO -PersV ND § 22 Abs. 1; WO -PersV ND § 22 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Gültigkeit der am 24. März 2020 bei den N. (N.) - einem Eigenbetrieb der Stadt C-Stadt - durchgeführten Personalratswahl.

Die Antragsteller sind vier wahlberechtigte Beschäftigte der N., der Beteiligte zu 1. ist der Personalrat bei den N. und der Beteiligte zu 2. der Leiter der N.. Die Antragsteller zu 1. und zu 3. wurden aufgrund der hier zu überprüfenden Wahl in den amtierenden Personalrat als einfache Mitglieder gewählt; die Antragsteller zu 2. und zu 4. wurden zu Ersatzmitgliedern gewählt. Alle Antragsteller kandidierten bei der Wahl auf der Liste 2 ("Komba"). Der Antragsteller zu 1. war früher Vorsitzender des vorherigen Personalrats bei den N. gewesen.