LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.01.2016
10 TaBV 88/14
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/14

Anfechtung der Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieben Unzulässiger Wahlanfechtungsantrag durch nur eine von drei Arbeitgeberinnen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 10 TaBV 88/14

DRsp Nr. 2016/12906

Anfechtung der Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieben Unzulässiger Wahlanfechtungsantrag durch nur eine von drei Arbeitgeberinnen

In Gemeinschaftsbetrieben kann die Betriebsratswahl nur durch alle beteiligten Arbeitgeber gemeinsam angefochten werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. August 2014 - 8 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Am 25. und 26. März 2014 fanden in dem von der Antragstellerin gemeinsam mit den Beteiligten zu 3. und 4. unterhaltenen gemeinsamen Betrieb in B-Stadt Wahlen zum Betriebsrat statt. Entsprechend der vom Wahlvorstand angenommenen Zahl von 419 wahlberechtigten Arbeitnehmern wurde ein elfköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 2., gewählt.