LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.08.2003
9 (4) TaBV 48/02
Normen:
AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2 ; AÜG § 14 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth - Kammer Hof - 4 BV 5/02 H - 20.08.2002,

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8, 9 BetrVG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 9 (4) TaBV 48/02

DRsp Nr. 2003/15543

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8, 9 BetrVG

»Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2 ; AÜG § 14 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Betriebsratswahl vom 10.04.2002. Ferner darum, ob die Arbeitnehmer, die der Antragstellerin von der Firma H... überlassen werden, bei der Antragstellerin zum Betriebsrat wählbar sind und für die Feststellung der Betriebsratsgröße mitzählen.