LAG Köln - Urteil vom 23.01.2006
2 Sa 1236/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11269/03

Anfechtung der Eigenkündigung - Täuschung durch Dritten bei Rat zur Kündigung durch Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist bei leugnendem Arbeitnehmer und Vorlage falscher Atteste

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1236/05

DRsp Nr. 2006/19977

Anfechtung der Eigenkündigung - Täuschung durch Dritten bei Rat zur Kündigung durch Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist bei leugnendem Arbeitnehmer und Vorlage falscher Atteste

»1. Ein Mitglied des Personalrats/Betriebsrats, welches an der Anhörung eines Arbeitnehmers zu einer Tat- oder Verdachtskündigung teilnimmt, ist i. d. R. Dritter i. S. d. § 123 BGB, wenn er dem Arbeitnehmer nach dem Anhörungsgespräch rät, eine Eigenkündigung auszusprechen. Besondere Umstände, z. B. eine Beauftragung zu Verhandlungen durch den Arbeitgeber hat der anfechtende Arbeitnehmer darzustellen und zu beweisen.2. Leugnet ein Arbeitnehmer das Erschleichen der Entgeltfortzahlung und legt er hierzu falsche ärztliche Atteste vor, beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit dem Geständnis des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; BGB § 123 ;

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Eigenkündigung des Klägers vom 17.07.2003 mit dem 31.08.2003 beendet worden.

Die Kündigungserklärung des Klägers vom 17.07.2003 ist nicht gemäß §123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung nichtig.