Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Eigenkündigung des Klägers vom 17.07.2003 mit dem 31.08.2003 beendet worden.
Die Kündigungserklärung des Klägers vom 17.07.2003 ist nicht gemäß §123
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