LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.05.2004
15 TaBV 75/03
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 2 ; BetrVG § 27 ; BetrVG § 28 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/03

Anfechtung der Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 15 TaBV 75/03

DRsp Nr. 2004/19021

Anfechtung der Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates

»Der Betriebsrat braucht bei der Bildung von Ausschüssen nach § 28 Ab.s 1 Satz 1 BetrVG keine Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Ersatzmitgliedschaft ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG. Es fällt in die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates, ob und wie der auf ein Absinken der Zahl de Mitglieder eines Arbeitsausschusses reagiert. Es ist ihm unbenommen, den Ausschuss neu zu konstituieren und dabei die Zahl seiner Mitglieder neu festzusetzen.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 2 ; BetrVG § 27 ; BetrVG § 28 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates und über seine personelle Zusammensetzung.

Bei der Wahl des Betriebsrates im Werk S. des Arbeitgebers im Jahre 2002 entfielen auf die Liste der IG Metall 32 Sitze, auf die Liste der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) 2 Sitze und ein Sitz auf einen unabhängigen Wahlvorschlag. Über die CGM-Liste wurden die beiden Antragsteller in den Betriebsrat gewählt.