Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2008 -
Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Denn die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln EzA Nr. 13 zu § 64 ArbGG und Beschluss vom 13. April 2006 - 9 Ta 151/06 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2000 - 7 Ta 39/00 -; juris ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 61 Rdn 15 ; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 13 a).
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