LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2023
16 TaBV 72/23
Normen:
BetrVG § 5; SGB IX § 177 Abs. 2; SGB IX § 221 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1059/22

Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von behinderten Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 72/23

DRsp Nr. 2024/292

Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von behinderten Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

1. Anders als § 5 BetrVG knüpft § 177 Absatz 2 SGB IX nicht an den Arbeitnehmerbegriff, sondern an den Begriff des "Beschäftigten" an. Eine Beschäftigung setzt ein Arbeitsverhältnis nicht zwingend voraus. 2. Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die gemäß § 221 Absatz 1 SGB IX, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu diesem in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, sind damit - auch wenn sie einen Werkstattrat wählen - gleichwohl im Betrieb beschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 177 Absatz 2 SGB IX. 3. Der Umstand, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten durch Werkstatträte mitbestimmen, macht eine Interessenwahrnehmung durch die Schwerbehindertenvertretung nicht entbehrlich.