LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.11.2023
16 TaBV 72/23
Normen:
BetrVG § 5; SGB IX § 177 Abs. 2; SGB IX § 221 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 52
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1059/22

Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von behinderten Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 72/23

DRsp Nr. 2024/5111

Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von behinderten Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

Soweit zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 2 SGB IX alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen wahlberechtigt sind, ist der Kreis der Wahlberechtigten durch Anknüpfung an den Begriff des "Beschäftigten" und damit an die "Beschäftigung" weit gefasst. Hierunter fallen nicht nur Arbeitnehmer, die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringen, sondern es liegt auch eine Beschäftigung von Nichtarbeitnehmern vor, soweit und solange diese aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung weisungsgebundene Arbeit verrichten. Dies trifft auf behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten zu, die gemäß § 221 Abs. 1 SGB IX, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu diesen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Auch wenn sie deshalb zu ihrer Mitwirkung gemäß § 52 SGB IX besondere Vertreter wählen - den Werkstattrat gemäß § 222 SGB IX -, sind sie gleichwohl im Betrieb beschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 177 Abs. 2 SGB IX.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2023 - - wird zurückgewiesen.