LAG Hamm - Urteil vom 28.08.2015
18 Sa 335/15
Normen:
§ 123 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2345/13

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrererin wegen Verschweigens des Scheiterns in der zweiten Staatsprüfung

LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 335/15

DRsp Nr. 2016/145

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrererin wegen Verschweigens des Scheiterns in der zweiten Staatsprüfung

Hat eine Lehrerin bei der Einstellung verheimlicht, dass sie die Referendarzeit absolvierte und in der zweiten Staatsprüfung scheiterte, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Täuschungshandlung kann auch darin bestehen, dass der Lebenslauf der Bewerberin unvollständig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.10.2014 - 4 Ca 2345/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 123 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das beklagte Bistum das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis wirksam angefochten oder gekündigt hat und ob der Klägerin gegenüber ein wirksames Hausverbot erteilt wurde.

Die Klägerin war vom 10.09.2012 bis zum 03.09.2013 bei dem beklagten Bistum als teilzeitbeschäftigte Lehrerin tätig. Sie unterrichtete in den Fächern Geschichte und Latein sowie Politik und Sozialwissenschaften an einem bischöflichen Gymnasium in D.

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