LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2010
2 Sa 687/10
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9220/09

Anfechtung des Arbeitsvertrag wegen Täuschung des Arbeitgebers über beruflichen Werdegang; unbegründete Anfechtung bei fehlendem Nachweis der Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 687/10

DRsp Nr. 2011/3657

Anfechtung des Arbeitsvertrag wegen Täuschung des Arbeitgebers über beruflichen Werdegang; unbegründete Anfechtung bei fehlendem Nachweis der Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrages

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände sowie deren Ursächlichkeit für die angefochtene Willenserklärung trägt der Anfechtende; das gilt auch, soweit es um eine Täuschung durch arglistiges Verschweigen geht. 2. Um eine Anfechtung rechtfertigen zu können, muss zwischen der Täuschungshandlung und der Willenserklärung Kausalität bestehen; die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum des Getäuschten führen und der Irrtum muss für eine Willenserklärung ursächlich sein, die der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit anderem Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte. 3. Für die Annahme der Kausalität genügt schon Mitursächlichkeit der Täuschung und es reicht aus, wenn der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluss auf die Entscheidung haben kann.