LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2006
9 Sa 379/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2 § 142 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2670/05

Anfechtung des Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung mit ordentlicher Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 379/06

DRsp Nr. 2007/2710

Anfechtung des Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung mit ordentlicher Kündigung

1. Auch bei dem Inaussichtstellen einer ordentlichen Kündigung handelt es sich aus Sicht des Arbeitnehmers um eine Drohung; gegenüber der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung besteht kein wesentlicher Unterschied, da die Drohung mit einer solchen Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist lediglich stärker und nachhaltiger ist.2. Die Erläuterung verschiedener Handlungsalternativen steht dem Vorliegen einer Drohung nicht entgegen.3. Die zur Widerrechtlichkeit der Androhung einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung entwickelten Grundsätze sind auf die Ankündigung einer ordentlichen Kündigung übertragbar, soweit beachtet wird, dass bei Inaussichtstellen einer fristgerechten Kündigung im Einzelfall nur solche Anforderungen an einen Arbeitgeber gestellt werden können, die vor Ausspruch dieser Art von Kündigung angemessen sind.4. Das in vier Abmahnungen schriftliche gerügte Fehlverhalten kann (auch aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers) nicht mehr unmittelbar als Kündigungsgrund herangezogen werden, da der Arbeitgeber durch die Erklärung der Abmahnung selbst gezeigt hat, welche Reaktion hierauf er für angemessen hält.