LAG Hamm - Beschluss vom 18.06.2003
10 TaBV 4/03
Normen:
BetrVG § 7 (n.F.) ; BetrVG § 9 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 54/02

Anfechtung einer Betriebsratswahl, Betriebsratsgröße, Berücksichtigung von Fahrern, die bei Frachtführern des Arbeitgebers angestellt sind

LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 4/03

DRsp Nr. 2003/11131

Anfechtung einer Betriebsratswahl, Betriebsratsgröße, Berücksichtigung von Fahrern, die bei Frachtführern des Arbeitgebers angestellt sind

»Kraftfahrer, die bei Frachtführern eines Speditionsbetriebes angestellt sind, werden bei der Ermittlung der Zahl der im Speditionsbetrieb zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG nicht berücksichtigt.«

Normenkette:

BetrVG § 7 (n.F.) ; BetrVG § 9 (n.F.) ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt ein Transportunternehmen (Schnelllieferdienst) und unterhält u.a. eine Niederlassung in D2xxxxxx. In dieser Niederlassung wählte die Belegschaft turnusgemäß am 29./30.04.2002 einen neuen Betriebsrat, den Antragsgegner.

In der Niederlassung des Antragstellers in D2xxxxxx waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand am 18.02.2002 33 Frauen und 98 Männer als Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Unter den Beschäftigten waren zahlreiche Frachtführer tätig, die ihrerseits selbst Kraftfahrer angestellt hatten. Ob die bei den Frachtführern angestellten Fahrer wahlberechtigt waren und bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder mitzuzählen sind, ist unter den Beteiligten streitig.