Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. April 2011 - 3 TaBV 36/10 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
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