LAG Hamm - Beschluss vom 27.06.2003
10 TaBV 22/03
Normen:
BetrVG § 3 ; BetrVG § 14 ; BetrVG § 19 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 26/02

Anfechtung einer Betriebsratswahl, ordnungsgemäße Antragsschrift, Anfechtungsgegner, ausreichende Bestimmtheit des Antrags, Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Einteilung in Wahlbezirke durch Tarifvertrag, Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 22/03

DRsp Nr. 2003/14580

Anfechtung einer Betriebsratswahl, ordnungsgemäße Antragsschrift, Anfechtungsgegner, ausreichende Bestimmtheit des Antrags, Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Einteilung in Wahlbezirke durch Tarifvertrag, Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

»1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig. 2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.«

Normenkette:

BetrVG § 3 ; BetrVG § 14 ; BetrVG § 19 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer für alle Betriebe, Nebenbetriebe, Betriebsteile und die Hauptverwaltung des Arbeitgebers durchgeführten einheitlichen Betriebsratswahl.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind vier beim Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiter, je zwei aus den Betriebsdirektionen des Arbeitgebers in L1xxxxxxxxxx und U1xx.