BAG - Beschluss vom 10.10.2012
7 ABR 53/11
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 14 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 24 Nr. 6; BetrVG § 111 S. 1; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO vom 11. Dezember 2001) § 3 Abs. 2 Nr. 8; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO vom 11. Dezember 2001) § 6 Abs. 1 S. 2; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO vom 11. Dezember 2001) § 6 Abs. 2; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO vom 11. Dezember 2001) § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 74
AuR 2013, 100
BB 2013, 243
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 863
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 103/10
ArbG Aachen, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 63/10

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wählbarkeit eines Arbeitnehmers; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb

BAG, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 53/11

DRsp Nr. 2013/1110

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wählbarkeit eines Arbeitnehmers; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb

Orientierungssätze: 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, zum Betriebsrat wählbar. Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind dagegen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG im Entleiherbetrieb nicht wählbar; dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. 2. Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb sind auf die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher übernommen wurde. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die Durchführung der Wahl.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. März 2011 - 8 TaBV 103/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 7; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 14 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 24 Nr. 6; BetrVG § 111 S. 1; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - vom 11. Dezember 2001) § Abs. Nr. ;