LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2003
10 TaBV 124/02
Normen:
BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 314
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 BV 18/02 - 16.08.2002,

Anfechtung einer Betriebsratswahl, Zuordnung von Außendienstmitarbeitern

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 124/02

DRsp Nr. 2003/10522

Anfechtung einer Betriebsratswahl, Zuordnung von Außendienstmitarbeitern

»Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachaufsicht ausgeübt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 8 ; BetrVG § 19 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 11.03.2002 durchgeführten Betriebsratswahl.