LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.07.2023
3 TaBV 4/23
Normen:
WO BetrVG § 3; WO BetrVG § 4; WO BetrVG § 6; BetrVG § 5 Abs. 3; ASiG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/22

Anfechtung einer BetriebsratswahlAushang des Wahlausschreibens in allen BetriebsstättenVorschriften über das Wahlausschreiben als wesentliche Verfahrensvorschriften i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVGHypothetische Beeinflussung des WahlergebnissesGerichtliche Entscheidung über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/23

DRsp Nr. 2023/13815

Anfechtung einer Betriebsratswahl Aushang des Wahlausschreibens in allen Betriebsstätten Vorschriften über das Wahlausschreiben als wesentliche Verfahrensvorschriften i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG Hypothetische Beeinflussung des Wahlergebnisses Gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit

1. Eine Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2. Das Wahlausschreiben muss an Stellen ausgehängt werden, die den Wahlberechtigten zugänglich sind. Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelung über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind.