ArbG Kaiserslautern, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1169/05
Anfechtung einer Kündigungsfolgenvereinbarung aufgrund fortwirkender Drohung mit fristloser Kündigung bei stundenlanger Weiterarbeit nach Ausspruch der Kündigung - gerichtliche Geltendmachung unwirksamer Kündigungsfrist
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 908/05
DRsp Nr. 2007/2735
Anfechtung einer Kündigungsfolgenvereinbarung aufgrund fortwirkender Drohung mit fristloser Kündigung bei stundenlanger Weiterarbeit nach Ausspruch der Kündigung - gerichtliche Geltendmachung unwirksamer Kündigungsfrist
1. Für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung sieht § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor.2. Auch der Ausspruch der zuvor angedrohten fristlosen Kündigung kann als widerrechtliche Drohung im Hinblick auf eine spätere rechtsgeschäftliche Einigung der Arbeitsvertragsparteien fortwirken; der entsprechende zeitliche Zusammenhang, der das maßgeblichen Geschehen als Einheit erscheinen lässt, kann insbesondere daraus erwachsen, dass sich der Arbeitgeber weiterhin gesprächsbereit zeigt.
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