LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2006
5 Sa 908/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1169/05

Anfechtung einer Kündigungsfolgenvereinbarung aufgrund fortwirkender Drohung mit fristloser Kündigung bei stundenlanger Weiterarbeit nach Ausspruch der Kündigung - gerichtliche Geltendmachung unwirksamer Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 908/05

DRsp Nr. 2007/2735

Anfechtung einer Kündigungsfolgenvereinbarung aufgrund fortwirkender Drohung mit fristloser Kündigung bei stundenlanger Weiterarbeit nach Ausspruch der Kündigung - gerichtliche Geltendmachung unwirksamer Kündigungsfrist

1. Für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung sieht § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor.2. Auch der Ausspruch der zuvor angedrohten fristlosen Kündigung kann als widerrechtliche Drohung im Hinblick auf eine spätere rechtsgeschäftliche Einigung der Arbeitsvertragsparteien fortwirken; der entsprechende zeitliche Zusammenhang, der das maßgeblichen Geschehen als Einheit erscheinen lässt, kann insbesondere daraus erwachsen, dass sich der Arbeitgeber weiterhin gesprächsbereit zeigt.