Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
I
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Antragsteller die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten in zulässiger und begründeter Weise angefochten hat.
Am Wahltag waren bei der betreffenden Regionaldirektion und den bezirksangehörigen Agenturen für Arbeit 5 364 Personen beschäftigt. 7 207 weiteren Personen, die ebenfalls in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Agentur standen, waren zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers zugewiesen. Der Wahlvorschlag des Wahlvorstandes der Arbeitsagentur sah vor, dass der zu wählende Beteiligte aus 29 Mitgliedern bestehe. Bei der Bestimmung der Größe des Beteiligten ging der Wahlvorstand von 12 571 zu berücksichtigenden Beschäftigten aus.
Auf der Grundlage einer Entscheidung der Geschäftsführung der Regionaldirektion hat der Antragsteller die Wahl des Beteiligten angefochten und beantragt,
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