Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
I
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Antragsteller die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten in zulässiger und begründeter Weise angefochten hat.
Am Wahltag waren bei der betreffenden Agentur für Arbeit 378 Personen beschäftigt. 323 weiteren Personen, die ebenfalls in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Agentur standen, waren zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers zugewiesen. Der Wahlvorschlag des Wahlvorstandes der Arbeitsagentur sah vor, dass der zu wählende Beteiligte aus 11 Mitgliedern bestehe. Bei der Bestimmung der Größe des Beteiligten ging der Wahlvorstand von mehr als 601 zu berücksichtigenden Beschäftigten aus.
Auf der Grundlage einer Entscheidung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat der Antragsteller die Wahl des Beteiligten angefochten und beantragt,
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