LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2017
5 Sa 61/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 142; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 85; SGB IX § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1085/16

Anfechtung einer Willenserklärung wegen widerrechtlicher DrohungWiderrechtliche Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGBGeschäftsunfähigkeit infolge vorübergehender Störung der GeistestätigkeitKeine Anhörung des Betriebsrats und des Integrationsamts bei einvernehmlichem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 61/17

DRsp Nr. 2019/11713

Anfechtung einer Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung Widerrechtliche Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGB Geschäftsunfähigkeit infolge vorübergehender Störung der Geistestätigkeit Keine Anhörung des Betriebsrats und des Integrationsamts bei einvernehmlichem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer

1. § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. 2. Eine Drohung kann widerrechtlich sein, wenn der Arbeitgeber ein unlauteres Ziel verfolgt und dabei den Arbeitnehmer unter Druck setzen will. So kann es widerrechtlich sein, bei relativ unerheblichen Vorgängen mit der Erstattung einer Strafanzeige und mit der Hinzuziehung der Polizei zu drohen. Entscheidend ist, dass die Drohung in Anbetracht der Gesamtumstände und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als unangemessen erscheint.