LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2021
5 Sa 128/21
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 775/20

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher DrohungVerständige fristlose Kündigung wegen DiebstahlGebot des fairen Verhandelns bei Nichteinräumung einer Überlegungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 128/21

DRsp Nr. 2022/4979

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung Verständige fristlose Kündigung wegen Diebstahl Gebot des fairen Verhandelns bei Nichteinräumung einer Überlegungsfrist

1. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung und der Erstattung einer Strafanzeige ist bei einem mutmaßlichen Diebstahl nicht widerrechtlich. Ob die Kündigung am Ende tatsächlich gerichtlich bestätigt wird, ist nicht entscheidend. 2. Die Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB muss nicht expressis verbis erfolgen, sondern kann sich auch konkludent aus einem Hinweis auf negative Folgen für den Arbeitnehmer ergeben. 3. Das Gebot des fairen Verhandelns nach § 241 Abs. 2 BGB ist bei Nichteinräumung einer Überlegungsfrist nicht verletzt. Es gebietet auch nicht die Herausgabe von Vernehmungsprotokollen von Zeugen bei der Konfrontation des Arbeitnehmers mit Diebstahlsvorwürfen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. März 2021, Az. 7 Ca 775/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.