LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.1999
14 Sa 100/97
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 §§ 780 781 812 Abs. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 21.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 291/96

Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 14 Sa 100/97

DRsp Nr. 2002/7742

Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

1. Die Drohung mit der Polizei bzw. der Erstattung einer Strafanzeige wegen einer bekannten oder vermuteten Straftat zum Zweck der Sachaufklärung und auch zum Zweck der Wiedergutmachung eines feststehenden Schadens ist nicht widerrechtlich. Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch nicht beweisbar ist und ein Rechtsanspruch gerade auf Abgabe der geforderten Erklärung nicht besteht. 2. Es ist aber unangemessen und rechtswidrig, die Arbeitnehmerin zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses in einer Größenordnung von 30.000,00 DM zu veranlassen, die Schadenshöhe nicht nur einen durchaus stattlichen Betrag ausweist, sondern auch auf einer willkürlichen Festsetzung beruht.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 §§ 780 781 812 Abs. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand

Die Beklagte verlangt von der Klägerin Schadensersatz. Auf diesen Hintergrund streiten die Parteien im wesentlichen darüber, ob die Beklagte aus einem ihr gegenüber abgegebenen Schuldanerkenntnis noch Rechte geltend machen kann, nachdem die Klägerin sich insoweit auf Rechtsunwirksamkeit - u. a. nach Anfechtung der zugrundeliegenden Erklärungen - berufen hat.

Die Beklagte betreibt über zahlreiche Filialen Einzelhandel. Die Klägerin war als Verkäuferin und Kassiererin im ... in ... vom 15. Juli 1992 bis zum 2. Aug. 1995 beschäftigt.