BAG - Beschluß vom 14.09.1994
10 ABR 7/94
Normen:
BetrVG §§ 112, 76 Abs. 5 Satz 4;
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu § 112 BetrVG 1972
BAGE 78, 30
BB 1994, 1935
BB 1995, 407
DB 1995, 430
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 77
NZA 1995, 440
SAE 1996, 349
ZIP 1995, 771
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Beschluß vom 18. November 1993 - 5 (18) (9) TaBV 106/92 ,
ArbG Essen, vom 02.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/92

Anfechtung eines Sozialplanes

BAG, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 10 ABR 7/94

DRsp Nr. 1995/3160

Anfechtung eines Sozialplanes

»Die Einigungsstelle überschreitet die Grenzen des ihr durch § 112 Abs. 5 BetrVG vorgegebenen Ermessensrahmens, wenn sie für alle infolge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer ohne Unterschied Abfindungen festsetzt, deren Höhe sich allein nach dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemißt.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 76 Abs. 5 Satz 4;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan.

Antragstellerin war zunächst die V-GmbH, die im Laufe des Rechtsstreits aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 22. Dezember 1992 zum 14. Mai 1993 mit der V-AG verschmolzen worden ist; die antragstellende Arbeitgeberin firmiert nunmehr als V-GmbH (im folgenden Arbeitgeberin).

Antragsgegner ist der Betriebsrat des Betriebes der Niederlassung West der Arbeitgeberin, früher der V-GmbH.

Die Arbeitgeberin firmierte ursprünglich als W & Co. GmbH und vertrieb mit Sitz in E die elektrotechnischen Erzeugnisse des Kombinats Elektromaschinenbau, eines Rechtsvorgängers in der früheren DDR, in der Bundesrepublik Deutschland.