BAG - Beschluß vom 16.11.2005
7 ABR 9/05
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6 ; SchwbVWO § 2 § 18 § 19 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 133
BAGE 116, 205
BB 2006, 1456
DB 2006, 847
MDR 2006, 935
NZA 2006, 340
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 10/04
ArbG Dortmund, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 142/02

Anfechtung vereinfachter Wahl zur Schwerbehindertenvertretung - Zahl schwerbehinderter Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahleinleitung - Wahlberechtigung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

BAG, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 9/05

DRsp Nr. 2006/1054

Anfechtung vereinfachter Wahl zur Schwerbehindertenvertretung - Zahl schwerbehinderter Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahleinleitung - Wahlberechtigung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

»1. Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SBG IX im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb nicht weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 BetrVG.2. Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO).«

Orientierungssätze: