LAG Hamm - Beschluss vom 17.12.2004
13 TaBV 10/04
Normen:
SGB IX § 94 ; SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 3 ; BetrVG § 14a ; BetrVG § 19 ; SchwbVWO § 19 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 191
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 142/02

Entscheidung über förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung

LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 13 TaBV 10/04

DRsp Nr. 2005/5459

Entscheidung über förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung

»Für die Entscheidung der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Verfahren zu wählen ist, kann nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der amtierenden Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird.«

Normenkette:

SGB IX § 94 ; SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 3 ; BetrVG § 14a ; BetrVG § 19 ; SchwbVWO § 19 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer am 08.11.2002 durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Im Betrieb der Arbeitgeberin, bei der ca. 640 Arbeitnehmer beschäftigt sind, forderte die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwerbehindertenvertretung durch ihre Vertrauensperson P2xxxx die Arbeitgeberin Anfang September 2002 auf, ihr zur Vorbereitung der anstehenden Neuwahlen eine Liste aller schwerbehinderten Menschen einschließlich der diesen Gleichgestellten zur Verfügung zu stellen. Die übergebene Liste mit dem Stand "06.09.2002" wies 49 Personen aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Schwerbehindertenvertretung vom 18.09.2003 eingereichte Kopie (Bl. 64 bis 66 d.A.).