A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer am 08.11.2002 durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, bei der ca. 640 Arbeitnehmer beschäftigt sind, forderte die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwerbehindertenvertretung durch ihre Vertrauensperson P2xxxx die Arbeitgeberin Anfang September 2002 auf, ihr zur Vorbereitung der anstehenden Neuwahlen eine Liste aller schwerbehinderten Menschen einschließlich der diesen Gleichgestellten zur Verfügung zu stellen. Die übergebene Liste mit dem Stand "06.09.2002" wies 49 Personen aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Schwerbehindertenvertretung vom 18.09.2003 eingereichte Kopie (Bl. 64 bis 66 d.A.).
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