LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2006
8 Sa 279/06
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2 § 520 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2406/05

Anforderung an Berufungsbegründung - unsubstantiierte Erwiderung zu bestrittenem Sachvortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 279/06

DRsp Nr. 2007/1126

Anforderung an Berufungsbegründung - unsubstantiierte Erwiderung zu bestrittenem Sachvortrag

1. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig sein soll und welche Gründe ihr entgegenstehen.2. Bestreitet die Arbeitnehmerin ein von der Arbeitgeberin behauptetes Telefonat über die Mitteilung ihres Einsatzortes und führt sie aus, dass sie die Arbeitgeberin erst später erreicht hat, zwingt dies die Arbeitgeberin spätestens im Berufungsverfahren, den Inhalt des Telefonats darzustellen und mit ordnungsgemäßem Beweisantritt zu versehen; fehlen nähere Angaben der Arbeitgeberin dazu, wann die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wieder hätte aufnehmen sollen, ist dieser Sachvortrag zivilprozessual nicht geeignet, einen Annahmeverzug der Arbeitgeberin gemäß §§ 611, 615 BGB auszuschließen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2 § 520 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 611 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen zeitlich befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um Lohnansprüche wegen Annahmeverzugs und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.