BAG - Urteil vom 22.10.2009
8 AZR 520/08
Normen:
ArbGG § 72; ArbGG § 74; ZPO § 551; ZPO § 552;
Fundstellen:
AP ZPO § 551 Nr. 67
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 95/08
ArbG Münster - 3 Ca 1839/07 - 20.11.2007,

Anforderung an ein ordnungsgemäße Revisionsbegründung [hier: Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung]

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 520/08

DRsp Nr. 2010/270

Anforderung an ein ordnungsgemäße Revisionsbegründung [hier: Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung]

Orientierungssätze: 1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. 2. a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. b) Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. c) Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil nach Meinung des Revisionsklägers fehlerhaft ist. d) Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. e) Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2008 - 11 Sa 95/08 - wird als unzulässig verworfen.