VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2015
12 CS 15.190
Normen:
§ 92 Abs 3 S 1 SGB 8;

Anforderungen an Belehrung über unterhaltsrechtliche Folgen der Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 12 CS 15.190

DRsp Nr. 2015/7441

Anforderungen an Belehrung über unterhaltsrechtliche Folgen der Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

§ 92 Abs 3 S 1 SGB 8;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.

Das Kreisjugendamt des Landkreises M bewilligte den Eheleuten S., den Vormündern des 1996 geborenen Sohnes M. des Antragstellers, mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob das Kreisjugendamt nach § 94 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch a. F. (SGB VIII a. F.) gegenüber dem Antragsteller Rechtswahrungsanzeige und ersuchte ihn um Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

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