Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.
Das Kreisjugendamt des Landkreises M bewilligte den Eheleuten S., den Vormündern des 1996 geborenen Sohnes M. des Antragstellers, mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob das Kreisjugendamt nach §
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