LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2021
7 Sa 291/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 164/20

Anforderungen an BerufungsbegründungBerechnung des Schwellenwerts bei § 23 Abs. 1 S. 2 KSchGBerücksichtigung von Aushilfen und Leiharbeitnehmern bei SchwellenwertBesitzstandsanspruch für Alt-Arbeitnehmer bei SchwellenwertBerechnung der Mitarbeiterzahl anhand der Betriebsgröße im Zeitpunkt der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 291/20

DRsp Nr. 2022/4458

Anforderungen an Berufungsbegründung Berechnung des Schwellenwerts bei § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG Berücksichtigung von Aushilfen und Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert Besitzstandsanspruch für Alt-Arbeitnehmer bei Schwellenwert Berechnung der Mitarbeiterzahl anhand der Betriebsgröße im Zeitpunkt der Kündigung

1. Die Berufungsbegründung muss sich auf alle Teile des Urteils beziehen, die geändert werden sollen. Dies ist vorliegend bei dem Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nicht der Fall. 2. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar, wenn der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht erreicht wird. Der Arbeitnehmer muss zunächst behaupten, dass der Schwellenschwert überschritten wird; der Arbeitgeber hat sich dann unter Beifügung von Beweismitteln hierzu zu erklären. 3. Aushilfen und Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung des Schwellenwerts nur dann mit einzubeziehen, wenn jeweils eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 3 Ca 164/20, wird als unzulässig verworfen, soweit die Berufung sich gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 3 (Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 €) richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. 3.