LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2017
L 2 U 368/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 75/15

Anforderungen an das Bestehen von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Zurücklegen einer Wegstrecke mit versicherter und nicht versicherter Handlungstendenz

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2017 - Aktenzeichen L 2 U 368/15

DRsp Nr. 2018/11139

Anforderungen an das Bestehen von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Zurücklegen einer Wegstrecke mit versicherter und nicht versicherter Handlungstendenz

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage dann unter Versicherungsschutz steht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre, gelten auch für die Zurücklegung von Wegstrecken, die sowohl mit einer versicherten als auch einer unversicherten Handlungstendenz vorgenommen werden. Es findet insoweit keine Aufteilung des Versicherungsschutzes nach Streckenabschnitten dergestalt statt, dass sich der Versicherungsschutz jeweils nach dem nächsten Streckenziel richtet, dass also ein unversichertes Zwischenziel die gesamte Wegstrecke bis zum Erreichen dieses Zwischenziels von dem im Hinblick auf das Endziel bestehenden Versicherungsschutz ausnimmt.

In den Fällen der gespaltenen Handlungstendenz oder gemischten Motivationslage steht der Handelnde dann unter Versicherungsschutz, wenn der die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre.

Tenor

I. II. III. IV.