LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.12.2021
6 Sa 1370/20
Normen:
ZPO § 130a Abs. 2 S. 1; ERRV § 2 Abs. 1 S. 1; ZPO § 130a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 31/20

Anforderungen an das Dateiformat in elektronischer Form eingereichter SchriftsätzeBegriff der unverzügliche Nachreichung im Sinne von § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.12.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1370/20

DRsp Nr. 2022/12454

Anforderungen an das Dateiformat in elektronischer Form eingereichter Schriftsätze Begriff der unverzügliche Nachreichung im Sinne von § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO

1. Ein in elektronischer Form bei Gericht eingereichter Schriftsatz entspricht nur dann den Anforderungen an das Dateiformat gemäß § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO, § 2 Abs. 1 S. 1 ERRV, wenn im PDF-Format sämtliche zur Darstellung des Dokuments notwendigen Schriftarten in das Dokument eingebettet sind. 2. Auch im Anwendungsbereich des § 130a Abs. 6 ZPO dürfte eine Nachreichung im Regelfall nur dann als unverzüglich anzusehen sein, wenn sie binnen einer Woche erfolgt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2020 - 7 Ca 31/20 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 2 S. 1; ERRV § 2 Abs. 1 S. 1; ZPO § 130a Abs. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 197 - 198 d.A.) Bezug genommen.