LAG Hamm - Beschluss vom 03.12.2013
14 Ta 570/13
Normen:
§ 120 Abs. 4, § 329 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4003/11

Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (= § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO n.F.)Anforderungen an die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung

LAG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 570/13

DRsp Nr. 2014/17222

Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (= § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO n.F.) Anforderungen an die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zugestellt werden (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, [...]; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, [...]).2. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt und beabsichtigt das Arbeitsgericht, nunmehr eine Ratenzahlung festzusetzen, gilt dies entsprechend, wenn das Arbeitsgericht die Partei hierzu - notwendigerweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - unter Fristsetzung anhört. Das Anhörungsschreiben muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt werden. Auch in diesem Fall handelt es sich um die Festsetzung einer gerichtlichen Handlungsfrist in einem Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO, für deren Wirksamkeit es einer Zustellung bedarf.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juli 2013 (3 Ca 4003/11) aufgehoben.