LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2013
14 Ta 160/13
Normen:
ZPO § 120; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 329 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2269/08

zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren - Erfordernis der förmlichenZustellung - Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 160/13

DRsp Nr. 2013/22836

zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren - Erfordernis der förmlichenZustellung - Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden (im Anschluss an LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).2. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13; entgegen LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, [...]).3. Für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.

Tenor