LAG Hamm - Beschluss vom 23.06.2014
14 Ta 330/14
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO); § 124 Nr. 2 ZPO a. F;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1292/11

Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3Anforderungen an die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer ErklärungHeilung von Verfahrensmängeln im Beschwerde- bzw. im Abhilfeverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 330/14

DRsp Nr. 2014/17227

Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3 Anforderungen an die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung Heilung von Verfahrensmängeln im Beschwerde- bzw. im Abhilfeverfahren

1. Im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der sie schon im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zuzustellen (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, [...]; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, [...]).2. Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO wird im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder dieser Schriftverkehr kommentarlos übersandt wird.3. Die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor Erlass eines Aufhebungsbeschlusses wird im Beschwerdeverfahren weder durch eine nachträglich Zustellung von Auflagen an den Prozessbevollmächtigten oder durch eine - unzureichende - Mitwirkung der Partei geheilt.4. Das erfasst auch einen Abhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren, soweit er zwar den Aufhebungsbeschluss beseitigt, jedoch eine Ratenzahlungsanordnung enthält.