LAG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2018
8 TaBV 5/17
Normen:
Wahlordnung Betriebsrat § 26 Abs. 1; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 13/16

Anforderungen an das Verfahren der Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl

LAG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 5/17

DRsp Nr. 2019/1272

Anforderungen an das Verfahren der Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl

1. Das Angebot einer Online-Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl ist nicht von der Wahlordnung gedeckt. Vielmehr ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Wahlordnung, dass neben dem dort vorgesehenen Verfahren der Abstimmung per Stimmzettel eine weitere Form der Stimmabgabe nicht vorgesehen ist. 2. Ein Verstoß gegen diese Form durch Zulassung einer Online-Stimmabgabe führt zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.06.2017 (13 BV 13/16) abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 11. - 27.04.2016 wird für unwirksam erklärt.

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1, 2, 4 - 7 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Wahlordnung Betriebsrat § 26 Abs. 1; BetrVG § 19;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin im April 2016 durchgeführten Betriebsratswahl. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird in entsprechender Anwendung von § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Beschlusses (Bl. 319 - 322 d.A.) Bezug genommen.