Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.06.2017 (
Die Betriebsratswahl vom 11. - 27.04.2016 wird für unwirksam erklärt.
Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1, 2, 4 - 7 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin im April 2016 durchgeführten Betriebsratswahl. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird in entsprechender Anwendung von § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Beschlusses (Bl. 319 - 322 d.A.) Bezug genommen.
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