LAG Köln - Beschluss vom 18.11.2015
12 Ta 282/15
Normen:
§ 124 Nr. 2 ZPO aF; § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 189 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4717/13

Anforderungen an das Verfahren vor Abhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im NachverfahrenWirksamkeit der Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. an den Antragsteller persönlich

LAG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 282/15

DRsp Nr. 2015/20882

Anforderungen an das Verfahren vor Abhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im Nachverfahren Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. an den Antragsteller persönlich

1. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF mit Fristsetzung sowie weitere Erinnerungen mit Fristsetzung sind dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zuzustellen, wenn er ihn bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.2. Die fehlende Zustellung lässt sich auch nicht nach § 189 ZPO heilen. Voraussetzung hierfür ist der Zustellungswille, der sich in einer Anordnung oder einem Zustellauftrag, nicht indes in der formlosen Übermittlung ablesen lässt.3. Der Hinweis des Arbeitsgerichts, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werde, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben werde, ist inhaltlich unzutreffend. Die Nutzung des amtlichen Vordrucks ist der Partei in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nach § 117 Abs. 3 ZPO aF freigestellt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 - 3 Ca 4717/13 h - aufgehoben.

Normenkette:

§ 124 Nr. 2 ZPO aF; § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 189 ZPO;

Gründe

I.