LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2017
L 19 R 66/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 375/14

Anforderungen an den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 66/15

DRsp Nr. 2018/4561

Anforderungen an den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Für die Frage einer Rentengewährung ist allgemein zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.