LSG Bayern - Urteil vom 09.05.2018
L 19 R 565/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 90/13

Anforderungen an den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 19 R 565/15

DRsp Nr. 2018/6984

Anforderungen an den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Ist davon auszugehen, dass sich bei entsprechender Behandlung in Form der Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Änderung der Medikation eine Besserung einer psychischen Erkrankung in absehbarer Zeit einstellen wird, werden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung einer fehlenden Compliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme und -optimierung sowie einer nachhaltigen Ablehnung einer ambulanten Psychotherapie nicht erfüllt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund ihres Antrags vom 22.08.2012 hat.