LAG Köln - Urteil vom 22.10.2015
7 Sa 431/15
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2399/14

Anforderungen an den Grad des Tatverdachts bei einer VerdachtskündigungFristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts der Täuschung über eine Nachbuchung von Urlaubstagen

LAG Köln, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 431/15

DRsp Nr. 2016/8060

Anforderungen an den Grad des Tatverdachts bei einer Verdachtskündigung Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts der Täuschung über eine Nachbuchung von Urlaubstagen

Bei einer Verdachtskündigung darf der dringende Tatverdacht nur relativ geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit bei der Tatkündigung zurückbleiben und muss in jedem Fall einen deutlich höheren Wahrscheinlichkeitsgrad aufweisen als die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung in Wirklichkeit nicht begangen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.02.2015 in Sachen 3 Ca 2399/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 02.10.2014.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Kündigungsschutzklage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.02.2015 Bezug genommen.