LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.10.2018
8 TaBV 2/18
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/17

Anforderungen an den Nachweis und die Abrechnung von Schulungskosten durch den Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 2/18

DRsp Nr. 2019/3138

Anforderungen an den Nachweis und die Abrechnung von Schulungskosten durch den Betriebsrat

1. Soweit der Arbeitgeber gem. §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG die Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen hat, ist der Betriebsrat verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Schulungskosten im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen. 2. Diese Verpflichtung zum Nachweis und zur Abrechnung umfasst auch die Verpflichtung, ein vom Arbeitgeber vorgegebenen Abrechnungssystem zu verwenden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018 - 2 BV 24/17 - abgeändert.

II.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Betriebsrats, die bei der Arbeitgeberin geltenden Regelungen zur Meldung von Fortbildungen bei gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Seminaren einzuhalten.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beschäftigt in ihrem Betrieb in R. ca. 112 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat (im folgenden Betriebsrat).