Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018 -
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Betriebsrats, die bei der Arbeitgeberin geltenden Regelungen zur Meldung von Fortbildungen bei gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Seminaren einzuhalten.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beschäftigt in ihrem Betrieb in R. ca. 112 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat (im folgenden Betriebsrat).
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