BVerwG - Beschluss vom 26.02.2015
2 C 2.14
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
BAG, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 775/12

Anforderungen an den Übertritt von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 2 C 2.14

DRsp Nr. 2015/11762

Anforderungen an den Übertritt von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger

1. Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm ankommt und das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht die Norm dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, weil diese Vorschrift nach seiner Auffassung das Grundgesetz verletzt.2. Die Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 6c SGB II verletzen nicht das Grundgesetz. Weder ist Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften verfassungswidriges Verfassungsrecht noch begegnen das Gesetzgebungsverfahren oder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über den Übertritt als Beamtin kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers verstoßen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, die Vorschrift des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II sei bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig, stimmt der Senat nicht zu.