LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2021
3 SaGa 6/21
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 6/21

Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer beantragten LeistungsverfügungGrundsatz der Selbstwiderlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 3 SaGa 6/21

DRsp Nr. 2022/6749

Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer beantragten Leistungsverfügung Grundsatz der Selbstwiderlegung

1. Der Erlass einer Leistungsverfügung, mit der der Schuldner schon zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird, ist nur ausnahmsweise möglich. An den für eine solche Leistungsverfügung in Betracht kommenden Verfügungsgrund, d.h. die Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.d. § 940 ZPO, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Gläubiger muss auf die Erfüllung einer zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Verfügung dringend angewiesen bzw. diese muss zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein. 2. Unterlässt der Verfügungskläger ein umgehendes Vorantreiben des Hauptsacheverfahrens, führt er lange Vergleichsverhandlungen oder unterlässt er schuldhaft die Vollziehung einer zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Verfügung, widerlegt er selbst die Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit der begehrten Rechtsdurchsetzung. Dieser "Grundsatz der Selbstwiderlegung" lässt den gem. §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund entfallen.

Tenor

1.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2021 - 4 Ga 6/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette: