LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2021
3 SaGa 4/21
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 4/21

Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer LeistungsverfügungKein Verfügungsgrund bei verzögerndem Handeln des Verfügungsklägers (Grundsatz der Selbstwiderlegung)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 3 SaGa 4/21

DRsp Nr. 2022/6675

Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung Kein Verfügungsgrund bei verzögerndem Handeln des Verfügungsklägers (Grundsatz der Selbstwiderlegung)

1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist auch der Erlass einer Leistungsverfügung gem. §§ 935, 940 ZPO zulässig, wenn der Schuldner aus besonderen Gründen dringend zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. An den Verfügungsgrund, d.h. die Abwendung wesentlicher Nachteile, sind dann aber besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen sein bzw. muss diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein. 2. Handelt der Verfügungskläger im Rahmen des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar zögerlich, z.B. durch Fristverlängerungen und deren Ausschöpfung, durch Vergleichsverhandlungen oder durch das Begehren einer Zweitverfügung nach Ablauf der Vollziehungsfrist, widerlegt er selbst die von ihm geforderte Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit (Grundsatz der Selbstwiderlegung). In diesem Fall mangelt es ihm am Verfügungsgrund i.S.d. § 940 ZPO.

Tenor

1.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2021 - 4 Ga 4/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.