BAG - Beschluss vom 10.07.2013
7 ABR 83/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; SchwbVWO § 5 Abs. 1 Nr. 13; SchwbVWO § 10 Abs. 3; SchwbVWO § 11 Abs. 1; SchwbVWO § 11 Abs. 2; SchwbVWO § 12 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 460
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 29/11
ArbG Regensburg, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 46/10

Anforderungen an die

BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 83/11

DRsp Nr. 2013/21204

Anforderungen an die

Orientierungssätze: 1. Bei schriftlicher Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung unmittelbar vor Abschluss der Wahl nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11 SchwbVWO), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne. 2. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann. Öffentlichkeit iSd. § 12 Abs. 1 SchwbVWO ist die Betriebsöffentlichkeit.