Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 28.12.2016 im Zwangsvollstreckungsverfahren -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Gläubiger verlangt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Schuldnerin (Arbeitgeberin).
Der Gläubiger erwirkte unter dem 30.01.2015 zum Aktenzeichen
Der Titel hat folgenden Wortlaut:
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