LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2017
7 Ta 43/17
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/14

Anforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 43/17

DRsp Nr. 2017/13214

Anforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes

Die Androhung des Ordnungsgeldes als Einleitung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (auch § 890 Abs. 2 ZPO) muss mindestens das (gesetzliche) Höchstmaß beinhalten, ansonsten ist die Vollstreckung unzulässig. Es handelt sich bei der Androhung um eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 28.12.2016 im Zwangsvollstreckungsverfahren - 1 BV 45/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Gläubiger verlangt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Schuldnerin (Arbeitgeberin).

Der Gläubiger erwirkte unter dem 30.01.2015 zum Aktenzeichen 1 BV 45/14 Arbeitsgericht Herford einen rechtskräftigen Unterlassungstitel, der der Schuldnerin am 12.05.2015 zugestellt und unter dem 09.09.2015 mit der Vollstreckungsklausel versehen wurde.

Der Titel hat folgenden Wortlaut: