LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2016
L 6 U 64/11
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2103; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 171/06

Anforderungen an die Anerkennung arthrotischer Veränderungen im Armbereich als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 6 U 64/11

DRsp Nr. 2017/12221

Anforderungen an die Anerkennung arthrotischer Veränderungen im Armbereich als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Ein anerkanntes Dosismodell für die Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung existiert nicht. Die Besonderheit der beruflichen Belastung ist in einer Gesamtschau der Intensität der Belastung und ihrer Gesamtdauer zu würdigen. Dabei kann eine Orientierung an 2500 Stunden einschlägiger Belastung hilfreich sein. 2. Bestimmte Befallsmuster der Hand- und Armgelenke können nach entsprechender sachverständiger Feststellung als belastungsadaptiv auf eine berufliche Verursachung hinweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle von 3. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Ellenbogengelenksarthrose rechts und links, eine beidseitige Arthrose der distalen Radioulnargelenke und eine Arthrose beider Acromioclaviculargelenke als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt werden.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2103; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand: